DML SicherheitsDienstLeistung

AGB


AGB

Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gel-
ten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftraggebers mit der SDL De Melo Langenfeld GmbH(im Folgenden: Unternehmen).
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Unternehmen werden
in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergän-
zende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und
insoweit Vertragsbestandteil, als das Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich zu-
gestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise
auch dann, wenn das Unternehmen in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen des Auftraggebers die ihm übertragene Tätigkeit vorbehaltlos ausführt.

Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaub-
nispflichtiges Gewerbe. Die Sicherheitsdienstleistung kann als Interventionsdienst,
Revierdienst, Objektschutzdienst, Werkschutzdienst oder sonstige Sicherheits-
dienstleistungen ausgeübt werden.
(2) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (in der Regel keine
Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlas-
sung – AÜG), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die
Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt –
ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Sicherheitsunterneh-
men.
(3) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrecht-
lichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Ver-
pflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die Begehungsvorschrift / der
Alarmplan maßgebend. Sie / er enthält den Anweisungen des Auftraggebers ent-
sprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die
sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen
und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / des Alarmplanes bedürfen einer Ver-
einbarung in Textform. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in
Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstver-
richtungen Abstand genommen werden.
Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig
und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstperso-
nal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet das Unternehmen im Rahmen
der Ziffer 11. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmen die Anschriften bekannt, die
bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden
können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmen umgehend mitgeteilt
werden. In den Fällen, in denen das Unternehmen über aufgeschaltete Alarmanla-
gen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichti-
gungsreihenfolge anzuordnen.
(3) Unter den hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegen-
stand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewähl-
ten Personen den Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und anderen Perso-
nen diesen zu verweigern.

Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nicht-
antritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheits-
dienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform der
Betriebsleitung des Unternehmens mitzuteilen. Ein Verstoß gegen die Verpflich-
tung, Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen, führt jedoch nicht zum Verlust von
Ansprüchen des Auftraggebers.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen
nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach Be-
nachrichtigung in Textform nicht in angemessener Zeit – spätestens innerhalb von
sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertrags-
partner zumutbar ist.

Auftragsdauer
(1) Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist – ein
Jahr. Ist der Auftraggeber Unternehmer und wird der Vertrag nicht bis spätestens
drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag
jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
(2) Jeweils 3 Monate vor Ende der jährlichen Verlängerung besteht ein Kündigungs-
recht.
(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Vertrag nicht bis spätestens einen
Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag auf un-
bestimmte Zeit. Der Verbraucher kann das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit
mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Ausführung durch andere Unternehmen
Das Unternehmen ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Unternehmen zu bedienen, die die Gewerbeer-
laubnis gemäß § 34a GewO besitzen und zuverlässig sind.

Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen, Pandemien und anderen Fällen höherer
Gewalt kann das Unternehmen den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich
wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist das Unternehmen verpflichtet, das Entgelt ent-
sprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßi-
gen.

Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des
Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Ver-
tragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
(2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen
Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat be-
rechtigt.

Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn,
dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbe-
sondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod,
sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsformänderung des Unternehmens wird der
Vertrag nicht berührt.
Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Unternehmens für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen
leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder
einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften
dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für
sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden
bleibt unberührt.
(2) Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen
leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften
dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt (Vertrag zugunsten
Dritter). Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach-
und Vermögensschäden bleibt unberührt.
(3) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der
Absätze 1 bis 2 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.

Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nach-
dem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unterneh-
men geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens
noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der
Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die
nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Hiervon
unberührt bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund von Perso-
nenschaden, sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich Gele-
genheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung,
zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu tref-
fen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen
vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu
seinen Lasten.

Haftpflichtversicherung und Nachweis
Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der über-
nommenen Haftung abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den
Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Höhen der Versicherungs-
summen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Be-
wachV) in der Fassung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692).
Zahlung des Entgelts
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich
im Voraus zu zahlen.
(2) Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrit-
tenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Diese Einschränkung des Auf-
rechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus
einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Auftraggeber auch zurückbehalten
könnte oder hätte zurückbehalten können.

Preisänderung
(1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben,
Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten,
insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifver-
träge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das
Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verän-
dern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und
sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auf-
trages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abga-
ben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Um-
fang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kosten-
kalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen können nur
so weit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen
Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des
Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausge-
gangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der ge-
änderten Kostenfaktoren bekannt gegeben wurde.
(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu
einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Re-
gelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.
(3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein
Sonderkündigungsrecht mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.

Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die
Auftragsbestätigung in Textform zugeht.
Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auf-
lösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auf-
traggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach
Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1,
so ist er verpflichtet, dem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von
dem Unternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren
Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu
zahlen.

Datenschutz
(1) Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rah-
men des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679
(Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Integrität und
Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).
Verbraucherstreitbeilegung
Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungs-
verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die
Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rah-
men einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37
VSBG).

Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und
Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand-
Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren
Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend
gemacht werden.